Satzung der GASL
Satzung der Deutschen Arbeitsgemeinschaft zum Studium der Leber (GASL)
(revidierte Fassung vom 22.02.2019)
§ 1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen „Deutsche Arbeitsgemeinschaft zum Studium der Leber (GASL)“.
2. Sitz des Vereins ist Erlangen.
3. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Erlangen einzutragen und führt dann den Zusatz e.V.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit
1. Der Verein ist ein Zusammenschluss von Wissenschaftlern verschiedener Fachrichtungen im deutschsprachigen Raum, deren Arbeitsgebiet hepatologischen Fragestellungen gewidmet ist.
2. Aufgaben des Vereins sind:
a) die gegenseitige Information über laufende oder geplante wissenschaftliche Projekte, b) die Planung gemeinsamer wissenschaftlicher Projekte, c) die Diskussion wissenschaftlicher Daten, d) Nachwuchsförderung, e) die Durchführung gezielter Fortbildungsveranstaltungen, f) Öffentlichkeitsarbeit auf dem Gebiet der experimentellen Hepatologie.
Zur Durchführung der Aufgaben kann der erweiterte Vorstand Mitglieder in Arbeitsgruppen berufen und mit der Planung eines Projektes im Namen der GASL beauftragen. Vom Vorstand geschaffene Arbeitsgruppen bedürfen der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung. Etablierte Arbeitsgruppen erstatten der Mitgliederversammlung einen Bericht über ihre Tätigkeit.
Zur Erfüllung des Vereinszwecks organisiert die GASL jährlich eine Jahrestagung am Ende des Wintersemesters an einem jeweils vom Tagungspräsidenten in Absprache mit dem Vorstand festzulegenden Ort und tagt an zwei halben Tagen. Details sind in den „Richtlinien für die Durchführung der Jahrestagung“ festgelegt, die dieser Satzung beigefügt sind. Es wird eine Tagungsgebühr erhoben, die der Deckung von Kosten der Jahrestagung dient und vom Vorstand festgelegt wird.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jeder Wissenschaftler werden, dessen Arbeitsgebiet hepatologischen Fragestellungen gewidmet ist und der an den Jahrestagungen der GASL teilnehmen will.
2. Die Aufnahme erfolgt automatisch mit der Registrierung für den Jahreskongress.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
Ein Anspruch auf Rückerstattung bezahlter Mitgliedsbeiträge besteht im Falle des Erlöschens der Mitgliedschaft nicht.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es wiederholt und trotz Abmahnung gegen Bestimmungen der Satzung verstößt
Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands, nachdem dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme in der Mitgliederversammlung gegeben worden ist. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist endgültig. Er wird dem betreffenden Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt gemacht.
5. Der Mitgliedsbeitrag besteht in Form der Tagungsgebühr. Darüber hinaus wird ein Mitgliedsbeitrag nicht erhoben. Um die Ziele der Gesellschaft zu verwirklichen, können Spenden Dritter entgegengenommen werden.
§ 4 Organe des Vereins
Organe der GASL sind:
1. Vorstand
2. Mitgliederversammlung
§ 5 Vorstand, Präsident, Sekretär, Programmkomitee
1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem Tagungspräsidenten des laufenden Geschäftsjahres
b) dem gewählten Tagungspräsidenten des bevorstehenden Geschäftsjahres
c) dem Sekretär/Schatzmeister (in Personalunion).
Diese Mitglieder bilden den Vorstand in Sinne des § 26 BGB. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Sekretär/Schatzmeister und ein weiteres Vorstandsmitglied gemeinschaftlich vertreten.
2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
3. Der Tagungspräsident wird jährlich auf Vorschlag jeweils für das übernächste Geschäftsjahr gewählt. Kandidatenvorschläge können von den Mitgliedern noch während der Jahrestagung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Dem Tagungspräsidenten obliegt mit seinen Mitarbeitern die Vorbereitung der Jahrestagung.
4. Der Sekretär wird für eine Amtszeit von drei Jahren auf Vorschlag des Vorstandes gewählt und bleibt solange im Amt, bis von der Mitgliederversammlung ein Nachfolger gewählt ist. Zusätzliche Kandidatenvorschläge aus der Mitgliedschaft sind während der Mitgliederversammlung möglich. Der Sekretär führt die Geschäfte und den Haushalt des Vereins und nimmt insbesondere seine Interessen gegenüber der European Association for the Study of the Liver (EASL) wahr.
5. Zum erweiterten Vorstand gehören die Mitglieder eines Programmkomitees, das aus sechs Wissenschaftlern verschiedener Fachrichtungen besteht, die bei ihrer Wahl nicht älter als 40 Jahre sein dürfen. Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes und/oder der Mitgliederversammlung von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt. Ausscheidende Mitglieder des Programmkomitees werden durch Neuwahlen ersetzt. Hauptaufgabe des Programmkomitees ist die Auswahl der für die Jahrestagung eingereichten Beiträge und ihre Zusammenstellung zum endgültigen Tagungsprogramm. Weiterhin obliegt ihm die Überprüfung und Anpassung der „Richtlinien für die Durchführung der Jahrestagung“.
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jeweils während der Jahrestagung statt.
2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt rechtzeitig durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung, wie in den „Richtlinien für die Durchführung der Jahrestagung“ geregelt.
3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Berufung von 1/3 sämtlicher Vereinsmitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich vom Vorstand verlangt wird. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von mindestens einem Monat einzuberufen.
4. Anträge an die Mitgliederversammlung müssen spätestens 7 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen gefasst. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
6. Die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Tagungspräsidenten und dem Sekretär zu unterzeichnen.
7. Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt vor allem:
a) die Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vorstandes, b) die Entlastung der Vorstandsmitglieder, c) die Wahl der neuen Vorstandsmitglieder, d) die Beschlussfassung zu Projekten im Rahmen der Ziele der GASL, e) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen, f) die Beschlussfassung über die Auflösung der Vereins.
§ 7 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 1. März und endet am letzten Tag im Februar des darauf-folgenden Kalenderjahres.
§ 8 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 2/3 der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
2. Bei Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an die Deutsche Gesellschaft für Verdauungs- und Stoffwechselkrankheiten, die es wiederum für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Richtlinien für die Durchführung der Jahrestagung
1. Die Einladung zur Hauptversammlung erfolgt via Email spätestens vier Wochen vor Beginn der Jahrestagung.
2. In das Programm wird ein Hauptvortrag einbezogen. Die Auswahl des Referenten obliegt dem jeweiligen Tagungspräsidenten.
3. Es werden freie Vorträge von 10 Minuten Dauer gehalten, an die sich eine Diskussion von 5 Minuten Dauer anschließt.
4. Weitere Beiträge werden in Form von Postern zur Diskussion gestellt. Die Zeit für die Posterbegehung sollte insgesamt 2,5 Stunden nicht überschreiten.
5. Über ausgewählte Poster sollen von fachkompetenten Referenten zusammenfassende Berichte unter Einbeziehung der Posterautoren gehalten werden.
6. Es werden keine Parallelsitzungen abgehalten.
7. Die Bewertung der angemeldeten Beiträge erfolgt anonym nach einer 6-Punkte-Skala (Schulnoten) durch das Selektionskomitee zusammen mit dem Sekretär und dem designierten Präsidenten. Für die verschiedenen experimentellen und klinischen Forschungsrichtungen werden in der Regel 5 Untergruppen im Programm gebildet. Die drei jeweils bestbewerteten und allgemein interessanten Beiträge werden als freie Vorträge akzeptiert. Die nächstbesten akzeptierten Beiträge werden bis zur Obergrenze, die sich nach den örtlichen Gegebenheiten richtet, als Poster angenommen. Alle akzeptierten Beiträge werden veröffentlicht und stehen den Tagungsteilnehmern bereits zur Tagung zur Verfügung.
8. Innerhalb der Tagung wird der GASL-Preis vergeben, der eine aktuelle, herausragende wissenschaftliche Leistung würdigen soll. Der Preisträger wird vom erweiterten Vorstand ausgewählt; aktive Bewerbungen um den Preis sind nicht möglich. Die Höhe des Preises wird vom erweiterten Vorstand auf der Grundlage der von Sponsoren zur Verfügung stehenden Mittel bestimmt.