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§1
Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen „Deutsche Arbeitsgemeinschaft
zum Studium der Leber (GASL)''.
2. Sitz des Vereins ist Erlangen.
3. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Erlangen
einzutragen und führt dann den Zusatz e.V.
§2
Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit
1. Der Verein ist ein Zusammenschluß von Wissenschaftlern
verschiedener Fachrichtungen im deutschsprachigen Raum, deren
Arbeitsgebiet hepatologischen Fragestellungen gewidmet ist.
2. Aufgaben des Vereins sind:
a) die gegenseitige Information über laufende oder geplante
wissenschaftliche Projekte, b) die Planung gemeinsamer wissenschaftlicher
Projekte, c) die Diskussion wissenschaftlicher Daten.
Zur Durchführung der Aufgaben kann der erweiterte Vorstand
Mitglieder in Arbeitsgruppen berufen und mit der Planung eines Projektes
im Namen der GASL beauftragen. Vom Vorstand geschaffene Arbeitsgruppen
bedürfen der Bestätigung durch die nächste
Mitgliederversammlung. Etablierte Arbeitsgruppen erstatten der
Mitgliederversammlung einen Bericht über ihre Tätigkeit.
Zur Erfüllung des Vereinszwecks organisiert die GASL
jährlich eine Jahrestagung am Ende des Wintersemesters (Ende Januar)
an einem jeweils vom Tagungspräsidenten in Absprache mit dem
Vorstand festzulegenden Ort und tagt an zwei halben Tagen. Details sind
in den „Richtlinien für die Durchführung der
Jahrestagung" festgelegt, die dieser Satzung beigefügt sind. Es wird
zur Deckung von Unkosten eine Tagungsgebühr erhoben, deren Höhe
die Mitgliederversammlung festgelegt.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist
selbstlos tätig; er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütung begünstigt werden.
§3
Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jeder Wissenschaftler im deutschsprachigen Raum
werden, dessen Arbeitsgebiet hepatologischen Fragestellungen gewidmet ist
und der an den Jahrestagungen der GASL teilnehmen will.
2. Das Aufnahmegesuch ist schriftlich mit der Registrierung für
den Jahreskongreß an den Vorstand zu richten, der über die
Aufnahme während der Jahrestagung entscheidet.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder
Ausschluß.
Ein Anspruch auf Rückerstattung bezahlter
Mitgliedsbeiträge besteht im Falle des Erlöschens der
Mitgliedschaft nicht.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem Vorstand.
4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
wiederholt und trotz Abmahnung gegen Bestimmungen der Satzung
verstößt, insbesondere mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages
länger als 3 Monate in Rückstand gerät oder an drei
aufeinanderfolgenden Jahrestagungen ohne schriftliche Entschuldigung
nicht teilgenommen hat.
Über den Ausschluß eines Mitglieds entscheidet die
Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands, nachdem dem betreffenden
Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme in der Mitgliederversammlung
gegeben worden ist. Der Beschluß der Mitgliederversammlung ist
endgültig. Er wird dem betreffenden Mitglied mittels
eingeschriebenen Briefes bekanntgemacht.
5. Der Mitgliedsbeitrag besteht in Form der Tagungsgebühr.
Darüber hinaus wird ein Mitgliedsbeitrag nicht erhoben. Um die Ziele
der Gesellschaft zu verwirklichen, können Spenden Dritter
entgegengenommen werden.
§4
Organe des Vereins
Organe der GASL sind:
1. Vorstand
2. Mitgliederversammlung
§5
Vorstand, Präsident, Sekretär, Programmkomitee
1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem Tagungspräsidenten des laufenden
Geschäftsjahres
b) dem gewählten Tagungspräsidenten des
bevorstehenden Geschäftsjahres
c) dem SekretärSchatzmeister (in Personalunion).
Diese Mitglieder bilden den Vorstand in Sinne des § 26 BGB. Der
Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den
SekretärSchatzmeister und ein weiteres Vorstandsmitglied
gemeinschaftlich vertreten.
2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung
gewählt.
3. Der Tagungspräsident wird jährlich auf Vorschlag jeweils
für das übernächste Geschäftsjahr gewählt.
Kandidatenvorschläge können von den Mitgliedern noch
während der Jahrestagung schriftlich beim Vorstand eingereicht
werden. Dem Tagungspräsidenten obliegt mit seinen Mitarbeitern die
Vorbereitung der Jahrestagung.
4. Der Sekretär wird für eine Amtszeit von drei Jahren auf
Vorschlag des Vorstandes gewählt und bleibt solange im Amt, bis von
der Mitgliederversammlung ein Nachfolger gewählt ist.
Zusätzliche Kandidatenvorschläge aus der Mitgliedschaft sind
während der Mitgliederversammlung möglich. Der Sekretär
führt die Geschäfte und den Haushalt des Vereins und nimmt
insbesondere seine Interessen gegenüber der European Association for
the Study of the Liver (EASL) und der International Association for the
Study of the Liver (IASL) wahr.
5. Zum erweiterten Vorstand gehören die Mitglieder eines
Programmkomitees, das aus sechs Wissenschaftlern verschiedener
Fachrichtungen besteht, die bei ihrer Wahl nicht älter als 40 Jahre
sein dürfen. Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes und/oder der
Mitgliederversammlung von der Mitgliederversammlung für eine
Amtszeit von drei Jahren gewählt. Jedes Jahr scheiden zwei
Mitglieder des Programmkomitees aus und werden durch Neuwahlen ersetzt.
Hauptaufgabe des Programmkomitees ist die Auswahl der für die
Jahrestagung eingereichten Beiträge und ihre Zusammenstellung zum
endgültigen Tagungsprogramm.
§6
Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jeweils während
der Jahrestagung statt.
2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich
durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung zusammen mit der
Einladung zur Jahrestagung spätestens im Oktober des
Geschäftsjahres.
3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen,
wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Berufung von 1/3
sämtlicher Vereinsmitglieder unter Angabe des Zweckes und der
Gründe schriftlich vom Vorstand verlangt wird. Außerordentliche
Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter Angabe der
Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von mindestens einem Monat
einzuberufen.
4. Anträge an die Mitgliederversammlung müssen
spätestens 7 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand
eingereicht werden.
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Beschlüsse werden
mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen gefaßt.
Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der
abgegebenen Stimmen.
6. Die in der Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse sind
schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Tagungspräsidenten und
dem Sekretär zu unterzeichnen.
7. Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt vor allem:
a) die Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des
Vorstandes, b) die Entlastung der Vorstandsmitglieder, c) die Wahl der
neuen Vorstandsmitglieder, d) die Beschlußfassung zu Projekten im
Rahmen der Ziele der GASL, e) die Beschlußfassung über
Satzungsänderungen, f) die Beschlußfassung über die
Auflösung der Vereins.
§7
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 1. Februar und
endet am 31. Januar des darauffolgenden Kalenderjahres.
§8
Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit
von 2/3 der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen beschlossen
werden.
2. Bei Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an die
Deutsche Gesellschaft für Verdauungs und Stoffwechselkrankheiten,
die es wiederum für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
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